Abzocke im Netz wird unterbunden!

TomTom
Am 16.01.2007 hat in einem Urteil das Amtsgericht München (Az. 161 C 23695/06) beschlossen, das versteckte Kosten auf Internetseiten nicht bezahlt werden müssen. Damit wird endlich einigen gängigen Geschäftsmodellen von Abzockern die Grundlage entzogen.

Konkret ging es hier um eine Website, die im Netz Berechnungen der lebenserwartungen anbot. Das die Kosten für die Berechnung jedoch nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und/oder anderen Nutzungsbedingungen geregelt war, wurde die Klausel unwirksam.

Dies berichtet die Verbraucherschutz-Website Dialerschutz.de in dieser Woche. Eine Frau war auf das plakative Angebot herein gefallen und hatte bei der Anmeldung auch bestätigt, die AGB gelesen zu haben. Damit sah der Anbieter die Grundlage gegeben, ihr eine Rechnung über 30 Euro zu schicken, zumal die Kosten im Kleingedruckten auf der Anmeldeseite erwähnt wurden.

Das Amtsgericht München schloss sich dieser Auffassung jedoch nicht an. Es verneinte eine Zahlungspflicht, da es nach der vom Gericht in Augenschein genommenen Gestaltung der Website mit Gewinnspiel und Gutschein für Besucher "ungewöhnlich und überraschend" sei, dass sich hier ein kostenpflichtiges Leistungsangebot präsentiere.

Das Urteil des AG München vom 16. Januar 2007 (Az. 161 C 23695/06) ist bereits rechtskräftig. Es dürfte das Geschäftsmodell diverser Abzocker-Seiten im Web zumindest in Frage stellen, obwohl es sich lediglich um eine Einzelfallentscheidung eines Amtsgerichts handelt. Hätte der Anbieter Berufung eingelegt und in der nächsten Instanz ebenfalls eine Niederlage kassiert, wäre die Bedeutung weitaus schwerwiegender für die ganze Branche. Dies mag auch ein Grund sein, warum auf eine Revision verzichtet wurde.

Urteil des AG München vom 16.1.07, AZ 161 C 23695/06